EVU-Beschaffung
Equal Pay in der Bahn-AÜG: Was EVU ab Tag 1 zahlen müssen
Equal Pay nach § 8 AÜG gilt in der Bahn-Arbeitnehmerüberlassung ab dem ersten Überlassungstag — sofern kein Zeitarbeitstarifvertrag vereinbart wurde.
Wenn ein EVU Triebfahrzeugführer:innen über Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt, stellt sich früh eine praktische Frage: Welchen Lohn muss der Verleiher zahlen — und ab wann? Die Antwort steckt im Gleichstellungsgrundsatz des § 8 AÜG, besser bekannt als Equal Pay. Dieser Artikel legt die gesetzliche Systematik offen, erklärt Ausnahmen und zeigt, was die Regelung für EVU bedeutet, die Lokführer:innen über einen Personaldienstleister beziehen.
Was ist Equal Pay nach § 8 AÜG?
Equal Pay ist der gesetzliche Anspruch überlassener Arbeitnehmer auf dasselbe wesentliche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammkräfte des Entleihers. Die Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Entleiher ist das Unternehmen, das Arbeitnehmer:innen von einem Personaldienstleister aufnimmt — im Bahnkontext also das EVU.
Der Gleichstellungsgrundsatz gilt nicht nur für den Stundenlohn. Er erfasst das gesamte wesentliche Arbeitsentgelt: ein gesetzlicher Sammelbegriff, der alle geldwerten Leistungen einschließt, die Stammkräfte für ihre Arbeit erhalten. Dazu gehören Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen, sofern diese im Entleiherbetrieb üblich sind.
Die Verpflichtung trifft formal den Verleiher, nicht das EVU als Entleiher. Das EVU zahlt einen vereinbarten Überlassungssatz an den Personaldienstleister. Wie viel davon beim überlassenen Triebfahrzeugführer ankommt, liegt in der Verantwortung des Verleihers — ist aber für das EVU relevant, wenn es den Personaldienstleister nach seiner Equal-Pay-Praxis bewertet.
Was zählt zum wesentlichen Arbeitsentgelt?
Die gesetzliche Definition ist bewusst weit gefasst. Sie soll sicherstellen, dass überlassene Arbeitnehmer:innen nicht durch formale Konstruktionen aus dem Vergleichslohn herausgehalten werden. Die folgende Tabelle zeigt, welche Entgeltbestandteile typischerweise erfasst werden und welche nicht.
| Zählt zum wesentlichen Arbeitsentgelt | Zählt nicht dazu |
|---|---|
| Grundlohn / Grundgehalt | Betriebliche Altersversorgung (betriebszugehörigkeitsgebunden) |
| Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge | Jubiläumszuwendungen |
| Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (sofern beim Entleiher gezahlt) | Vom Betriebsrat ausgehandelte Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter |
| Leistungsprämien und Zielvereinbarungsboni | Rein freiwillige Einmalleistungen ohne Bezug zur Arbeitsleistung |
| Vermögenswirksame Leistungen (sofern beim Entleiher üblich) | Sachleistungen mit reinem Betriebsbezug (z. B. Werkverkehr, Kantine) |
Für Triebfahrzeugführer:innen sind vor allem Schichtzuschläge, Nacht- und Feiertagsarbeit sowie Fahrzeugzulagen praktisch relevant. Im Güterverkehr-Betrieb können diese Zuschläge erhebliche Teile des Gesamtentgelts ausmachen. Ein Equal-Pay-Vergleich bezieht sich auf den Vergleichslohn der Stammkräfte des Entleihers — nicht auf einen branchenweiten Durchschnittswert.
Ausnahmen: Wann darf der Verleiher weniger zahlen?
Das AÜG lässt Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz unter bestimmten Bedingungen zu. Es gibt zwei Instrumente, die in der Praxis eine Rolle spielen:
Zeitarbeitstarifvertrag (§ 8 Abs. 2 AÜG)
Verleiher können durch einen anwendbaren Tarifvertrag der Zeitarbeit — beispielsweise die Tarifwerke von BAP (Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister) oder iGZ (Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen) — ein niedrigeres Entgelt vereinbaren. Voraussetzung: Der Tarifvertrag ist im Arbeitsvertrag des Verleihers wirksam vereinbart, und er ist bei einer Tarifvertragspartei abgeschlossen, die im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist.
Diese Abweichung gilt nur für die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Entleiher. Ab dem zehnten Monat derselben Überlassung greift der Gleichstellungsgrundsatz zwingend — es sei denn, ein Branchenzuschlagstarifvertrag verlängert die Angleichungsfrist.
Branchenzuschlagstarifverträge
Branchenzuschlagstarifverträge sind ergänzende Tarifwerke, die die Entgeltlücke zwischen dem Zeitarbeitstarif und Equal Pay schrittweise schließen. Je länger eine Überlassung beim selben Entleiher andauert, desto höher steigt der Zuschlag. Nach maximal 15 Monaten Einsatz beim selben Entleiher muss das Entgelt Equal Pay entsprechen, sofern ein entsprechender Branchenzuschlagstarifvertrag Anwendung findet.
Für den Eisenbahnsektor existieren Branchenzuschlagstarifverträge zwischen den Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeit und Gewerkschaften. Ob und welcher Tarifvertrag auf ein konkretes Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hängt von der Mitgliedschaft des Verleihers und den vertraglichen Vereinbarungen ab.
Kein Tarifvertrag — kein Spielraum
Wurde kein Tarifvertrag der Zeitarbeit im Arbeitsvertrag des Verleihers wirksam vereinbart, gilt der Gleichstellungsgrundsatz ab dem ersten Überlassungstag ohne Übergangszeit. Der Verleiher kann in diesem Fall nicht einseitig ein niedrigeres Entgelt festsetzen.
Zusammenhang mit der Höchstüberlassungsdauer
Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer sind zwei eigenständige Regelungsbereiche des AÜG, die aber regelmäßig parallel relevant werden.
Die Höchstüberlassungsdauer begrenzt, wie lange eine Person an denselben Entleiher überlassen werden darf. Der gesetzliche Grundwert beträgt 18 Monate (§ 1 Abs. 1b AÜG). Durch Tarifvertrag auf Arbeitnehmerseite oder durch Betriebsvereinbarung auf Basis eines Tarifvertrags kann dieser Wert nach oben abweichen. Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen der überlassenen Person und dem Entleiher.
Für EVU, die dieselbe Person längerfristig über einen Personaldienstleister beschäftigen wollen, sind damit zwei Grenzen zu kennen:
- Ab wann gilt vollständig Equal Pay (je nach Tarifvertragslage: ab Tag 1, nach 9 Monaten oder nach 15 Monaten)?
- Ab wann überschreitet die Überlassung die gesetzliche Höchstdauer?
Beide Fristen laufen individuell pro Person und pro Entleiherbetrieb. Sie werden neu gestartet, wenn zwischen zwei Überlassungsabschnitten eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten liegt.
Abgrenzung zur Personalvermittlung
Im Unterschied zur Arbeitnehmerüberlassung kennt die Personalvermittlung keinen Gleichstellungsgrundsatz nach AÜG. Bei der Personalvermittlung wird eine Person direkt in ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber gebracht — der Vermittler ist nicht selbst Arbeitgeber. Das AÜG gilt dort nicht.
Der Unterschied ist für EVU praktisch bedeutsam: Wer Triebfahrzeugführer:innen über einen Dienstleister beschäftigt, muss wissen, welches Rechtsverhältnis tatsächlich vorliegt. Nur bei echter Arbeitnehmerüberlassung gelten die AÜG-Pflichten, darunter Equal Pay. Fehlt die AÜG-Erlaubnis beim Personaldienstleister oder liegt faktisch kein AÜG-Verhältnis vor, können Behörden eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung feststellen — mit erheblichen Konsequenzen für beide Seiten.
Was die Regelung für EVU bedeutet
Das EVU zahlt dem Personaldienstleister einen Überlassungssatz. Dieser muss so kalkuliert sein, dass der Verleiher daraus sowohl das Equal-Pay-konforme Entgelt als auch seine eigenen Kosten und eine Marge decken kann. EVU, die einen ungewöhnlich niedrigen Überlassungssatz angeboten bekommen, sollten prüfen, ob das Equal-Pay-Niveau tatsächlich eingehalten werden kann — oder ob ein Zeitarbeitstarifvertrag eine zeitlich begrenzte Unterschreitung erlaubt.
Für die Praxis ergeben sich daraus konkrete Fragen beim Vergleich von Personaldienstleistern:
- Wendet der Anbieter einen Zeitarbeitstarifvertrag an — und wenn ja, welchen?
- Liegt ein Branchenzuschlagstarifvertrag vor, und in welchen Stufen steigt das Entgelt?
- Ab welchem Monat gilt für die überlassene Person vollständig Equal Pay?
- Wie ist der Überlassungssatz aufgeteilt (Bruttoentgelt, Lohnnebenkosten, Marge, administrative Kosten)?
Die Antworten auf diese Fragen bestimmen den tatsächlichen Wert eines AÜG-Angebots — nicht nur der Stundensatz.
Railo überlässt Triebfahrzeugführer:innen an private Güterverkehrs-EVU im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Equal Pay gilt bei Railo ab dem ersten Überlassungstag — kein BAP/iGZ-Zeitarbeitstarif, keine Staffellogik in den ersten Monaten. Die AÜG-Erlaubnis nach § 1 AÜG ist erteilt.
Take-aways
- Equal Pay nach § 8 AÜG verpflichtet den Verleiher, überlassenen Arbeitnehmer:innen dasselbe wesentliche Arbeitsentgelt wie Stammkräfte des Entleihers zu zahlen — grundsätzlich ab dem ersten Überlassungstag.
- Eine Unterschreitung ist nur durch einen wirksam vereinbarten Zeitarbeitstarifvertrag (BAP/iGZ) für maximal neun Monate zulässig. Branchenzuschlagstarifverträge verlängern die Angleichungsfrist auf bis zu 15 Monate.
- Ohne Tarifvertrag gilt Equal Pay ab Tag 1 — ohne Übergangszeit und ohne Spielraum.
- Für EVU bedeutet das: der Überlassungssatz muss das Equal-Pay-Entgelt plus Nebenkosten und Marge des Verleihers abdecken. Ungewöhnlich niedrige Sätze sind ein Prüfsignal.
- Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer sind unabhängige Regelungsbereiche, laufen aber parallel — beide Fristen sind pro Person und pro Entleiherbetrieb zu verfolgen.
Quellen
- § 8 AÜG (Gleichstellungsgrundsatz): gesetze-im-internet.de
- § 1 Abs. 1b AÜG (Höchstüberlassungsdauer): gesetze-im-internet.de
- Branchenzuschlagstarifverträge Zeitarbeit: Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) / iGZ
Häufige Fragen
Häufige Fragen
Gilt Equal Pay in der Bahn-AÜG ab dem ersten Tag?
Grundsätzlich ja. Der Gleichstellungsgrundsatz nach § 8 Abs. 1 AÜG gilt ab dem ersten Überlassungstag, sofern der Verleiher keinen gültigen Zeitarbeitstarifvertrag (z. B. BAP/iGZ) auf das Arbeitsverhältnis anwendet. Ohne solchen Tarifvertrag hat die überlassene Person ab Tag 1 Anspruch auf das wesentliche Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammkräfte des Entleihers.
Was zählt zum wesentlichen Arbeitsentgelt nach § 8 AÜG?
Zum wesentlichen Arbeitsentgelt zählen Grundlohn, Schicht- und Nachtzuschläge, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie Leistungsprämien, sofern diese Stammkräfte des Entleihers erhalten. Nicht erfasst sind betriebliche Altersversorgungen mit langer Wartezeit, Jubiläumszuwendungen und sonstige Sozialleistungen ohne direkten Entgeltcharakter.
Darf der Verleiher in den ersten Monaten weniger zahlen?
Nur wenn ein gültiger Zeitarbeitstarifvertrag (BAP/iGZ) im Arbeitsvertrag des Verleihers vereinbart wurde. In diesem Fall ist eine Unterschreitung des Equal-Pay-Niveaus für maximal neun Monate derselben Überlassung an denselben Entleiher zulässig. Ab dem zehnten Monat gilt Equal Pay zwingend — es sei denn, ein Branchenzuschlagstarifvertrag verlängert die Angleichungsfrist bis zu 15 Monate.
Wie hängen Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer zusammen?
Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer sind zwei eigenständige Regelungskomplexe im AÜG. Die Höchstüberlassungsdauer begrenzt, wie lange eine Person an denselben Entleiher überlassen werden darf (gesetzlich 18 Monate, durch Tarifvertrag erweiterbar). Equal Pay regelt das Entgelt während dieser Zeit. Beide Fristen berechnen sich nach der tatsächlichen Überlassungsdauer an denselben Entleiher.
Was passiert, wenn ein EVU Equal Pay nicht beachtet?
Die Verantwortung für die korrekte Vergütung liegt beim Verleiher, nicht beim Entleiher (EVU). Zahlt der Verleiher zu wenig, haftet er gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern. Für das EVU als Entleiher können Regressansprüche entstehen, wenn vertraglich fehlerhafte Angaben über den Vergütungsstandard gemacht wurden. Zudem besteht das Risiko, dass Behörden eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung feststellen — mit weitreichenden Konsequenzen für das EVU, bis hin zur fingierten Festanstellung der überlassenen Person beim Entleiher.
Wie Railo das löst
Railo überlässt Triebfahrzeugführer:innen in Festanstellung an private Güterverkehrs-EVU — Equal Pay ab Tag 1, mit erteilter AÜG-Erlaubnis.
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