Glossar — EVU-Beschaffung

Equal Pay (AÜG)

Equal Pay bezeichnet den gesetzlichen Anspruch überlassener Arbeitnehmer auf dasselbe Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammkräfte des Entleihers (§ 8 AÜG).

Was bedeutet Equal Pay?

Equal Pay bezeichnet im deutschen Arbeitsrecht den Anspruch überlassener Arbeitnehmer auf gleiches Arbeitsentgelt wie die Stammkräfte des Entleihers. Die gesetzliche Grundlage ist § 8 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Danach ist der Verleiher — das Unternehmen, das Arbeitnehmer überlässt — verpflichtet, der überlassenen Person mindestens das Arbeitsentgelt zu zahlen, das vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers erhalten.

Der Begriff „Equal Pay” ist englischsprachig, aber im deutschen Recht als Synonym für den Gleichstellungsgrundsatz nach AÜG fest verankert. Gemeint ist nicht nur der Stundenlohn, sondern das gesamte wesentliche Arbeitsentgelt — ein gesetzlich definierter Sammelbegriff, der über den Grundlohn hinausgeht.

Rechtliche Grundlage: § 8 AÜG

§ 8 AÜG regelt den Gleichstellungsgrundsatz verbindlich. Er besagt, dass überlassene Arbeitnehmer Anspruch auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen haben, die für vergleichbare Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb gelten — einschließlich des Entgelts. Diese Regelung ist zwingend, sofern keine zulässige Abweichung durch Tarifvertrag vorliegt.

Das Gesetz lässt für die ersten neun Monate einer Überlassung eine Abweichung nach unten zu, wenn ein gültiger Tarifvertrag der Zeitarbeit — beispielsweise die Tarifwerke von BAP oder iGZ — im Arbeitsvertrag des Verleihers vereinbart wurde. Ab dem zehnten Monat derselben Überlassung an denselben Entleiher ist der Gleichstellungsgrundsatz zwingend, wenn kein Branchenzuschlagstarifvertrag greift.

Was zählt zum „wesentlichen Arbeitsentgelt”?

Die folgende Tabelle zeigt, welche Entgeltbestandteile typischerweise zum wesentlichen Arbeitsentgelt zählen und welche nicht.

Zählt zum wesentlichen Arbeitsentgelt Zählt nicht dazu
Grundlohn / Grundgehalt Betriebliche Altersversorgung (betriebszugehörigkeitsgebunden)
Zulagen für Schicht, Nacht, Sonn- und Feiertag Jubiläumszuwendungen
Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (sofern beim Entleiher gezahlt) Vom Betriebsrat ausgehandelte Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter
Leistungsprämien und Zielvereinbarungsboni Rein freiwillige Einmalleistungen ohne Bezug zur Arbeitsleistung
Vermögenswirksame Leistungen (sofern beim Entleiher üblich) Werkverkehr oder Kantine (Sachleistungen mit reinem Betriebsbezug)

Ausnahmen und Abweichungen

Ohne einen gültigen Tarifvertrag der Zeitarbeit im Arbeitsvertrag gilt der Gleichstellungsgrundsatz ab dem ersten Überlassungstag — ohne jede Übergangszeit. Dies ist die gesetzliche Regel.

Das AÜG lässt zwei Wege zu, auf denen vom Gleichstellungsgrundsatz zeitlich begrenzt abgewichen werden kann:

Zeitarbeitstarifvertrag (§ 8 Abs. 2 AÜG): Verleiher können durch einen auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag der Zeitarbeit — oder auf Grundlage eines solchen Tarifvertrags durch eine Betriebsvereinbarung — ein niedrigeres Entgelt vereinbaren. Diese Abweichung gilt maximal für die ersten neun Monate einer Überlassung an denselben Entleiher.

Branchenzuschlagstarifverträge (§ 8 Abs. 4 AÜG): Ergänzend zu Zeitarbeitstarifverträgen gibt es für viele Branchen Branchenzuschlagstarifverträge, die die Entgeltlücke schrittweise schließen. Ab dem zehnten Monat der Überlassung an denselben Entleiher greift der Gleichstellungsgrundsatz, sofern kein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt. Spätestens nach 15 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher ist Equal Pay in jedem Fall vollständig zu gewähren — auch wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag angewendet wird.

Zusammenhang mit der Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer sind zwei voneinander unabhängige Regelungskomplexe des AÜG, greifen aber häufig parallel. Die Höchstüberlassungsdauer begrenzt, wie lange eine Person an denselben Entleiher überlassen werden darf (gesetzlich 18 Monate, abweichend durch Tarifvertrag). Equal Pay regelt, welches Entgelt während der Überlassung zu zahlen ist. Beide Fristen berechnen sich nach der tatsächlichen Überlassungszeit an denselben Entleiher.

Abgrenzung zur Personalvermittlung

Im Unterschied zur Arbeitnehmerüberlassung gibt es bei der Personalvermittlung keinen Gleichstellungsgrundsatz nach AÜG. Personalvermittlung bezeichnet die Tätigkeit, Arbeitsuchende und Arbeitgeber für ein direktes Arbeitsverhältnis zusammenzuführen. Das AÜG gilt dort nicht, da der Vermittler nicht Arbeitgeber der vermittelten Person ist. Equal Pay als gesetzliche Pflicht ist daher ein spezifisches Instrument der Arbeitnehmerüberlassung. Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG.

Equal Pay in der Praxis bei Railo

Railo überlässt Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer an private Güterverkehrs-EVU im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung. Equal Pay gilt dabei ab dem ersten Überlassungstag — Railo wendet keinen Zeitarbeitstarifvertrag (BAP/iGZ) an, der eine Unterschreitung erlauben würde. Das bedeutet: Lokführerinnen und Lokführer erhalten von Beginn an dasselbe wesentliche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammkräfte des Entleihers. Kein Abzug in den ersten neun Monaten, keine Staffellogik auf dem Rücken des Personals.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Equal Pay (AÜG)

Was bedeutet Equal Pay im AÜG?

Equal Pay bezeichnet den Anspruch eines überlassenen Arbeitnehmers auf dasselbe wesentliche Arbeitsentgelt, das vergleichbare Stammkräfte des Entleihers erhalten. Die Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 AÜG. Enthält der Arbeitsvertrag des Verleihers oder ein anwendbarer Tarifvertrag keine abweichende Regelung, gilt der Gleichstellungsgrundsatz zwingend.

Welche Bestandteile zählen zum wesentlichen Arbeitsentgelt?

Zum wesentlichen Arbeitsentgelt zählen alle geldwerten Leistungen, die Stammkräfte für ihre Arbeit erhalten: Grundlohn, Zuschläge, Prämien, Urlaubsgeld, Schichtzulagen und vergleichbare Entgeltbestandteile. Nicht erfasst werden rein betriebsbedingte Sozialleistungen wie Firmenpensionen, die an lange Betriebszugehörigkeit geknüpft sind.

Wann kann vom Equal-Pay-Grundsatz abgewichen werden?

Ohne Tarifvertrag gilt Equal Pay ab dem ersten Überlassungstag. Eine Abweichung nach unten ist nur durch einen Tarifvertrag der Zeitarbeit möglich, auf den der Arbeitsvertrag des Verleihers verweist (§ 8 Abs. 2 AÜG). Solche Tarifverträge erlauben in den ersten neun Überlassungsmonaten ein geringeres Entgelt. Ab dem zehnten Monat greift der Gleichstellungsgrundsatz wieder, sofern kein Branchenzuschlagstarifvertrag gilt. Spätestens nach 15 Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher ist Equal Pay in jedem Fall vollständig zu gewähren — auch wenn ein Branchenzuschlagstarifvertrag angewendet wird.

Wie verhält sich der Branchenzuschlag zu Equal Pay?

Branchenzuschlagstarifverträge sind ein Instrument, um die Entgeltlücke zwischen Zeitarbeitstarif und Equal Pay schrittweise zu schließen. Je länger eine Überlassung andauert, desto höher der Zuschlag. Nach spätestens 15 Monaten Einsatz beim selben Entleiher muss das Entgelt Equal Pay entsprechen, sofern ein entsprechender Branchenzuschlag-TV gilt.

Gilt Equal Pay auch beim Vergleich mit dem ersten Tag der Überlassung?

Der Gleichstellungsgrundsatz gilt grundsätzlich ab dem ersten Überlassungstag. Eine Abweichung durch Tarifvertrag ist nur möglich, wenn ein gültiger Zeitarbeitstarifvertrag im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ohne solche Vereinbarung hat die überlassene Person ab dem ersten Tag Anspruch auf Equal Pay.

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