Glossar — EVU-Beschaffung

Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Arbeitnehmerüberlassung ist das gesetzlich geregelte Modell, bei dem ein Verleiher Arbeitnehmer fest anstellt und vorübergehend an einen Entleiher überlässt.

Was bedeutet Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung (auch: Personalüberlassung oder — umgangssprachlich — Leiharbeit) bezeichnet das gesetzlich geregelte Beschäftigungsmodell, bei dem ein Unternehmen (der Verleiher) eigene Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen (dem Entleiher) zur Arbeitsleistung überlässt. Der zentrale rechtliche Rahmen ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das die Rechte und Pflichten aller Beteiligten verbindlich regelt.

Das AÜG wurde 1972 eingeführt und seither mehrfach novelliert. Die bislang umfangreichste Reform trat 2017 in Kraft und brachte unter anderem die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten sowie verschärfte Equal-Pay-Anforderungen. Die Rechtsgrundlage ist bundeseinheitlich; ergänzend gelten Tarifverträge, die für bestimmte Branchen abweichende Regelungen erlauben.

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern ist erlaubnispflichtig nach § 1 AÜG. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Fehlt die Erlaubnis, ist die Überlassung nach § 9 AÜG unwirksam — mit der gesetzlichen Folge, dass zwischen Arbeitnehmer und Entleiher ein Arbeitsverhältnis als begründet gilt.

Drei Beteiligte im AÜG-Verhältnis

Im Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis bestehen zwei parallele Rechtsverhältnisse:

  • Arbeitsverhältnis: zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer (Arbeitsvertrag, Lohnzahlung, Sozialversicherung, disziplinarische Weisung)
  • Überlassungsvertrag: zwischen Verleiher und Entleiher (AÜG-Vertrag über die Bedingungen der Überlassung)

Der Entleiher erhält das fachliche Direktionsrecht gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer — bestimmt also Arbeitsort, Arbeitszeit und Aufgaben im Tagesbetrieb. Die arbeitsrechtliche Verantwortung (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Kündigung) verbleibt beim Verleiher.

Begriff Rolle im AÜG Rechtliche Stellung
Verleiher Personaldienstleister mit AÜG-Erlaubnis Arbeitgeber; zahlt Lohn, trägt disziplinarisches Direktionsrecht
Entleiher Kundenunternehmen, das Personal einsetzt Kein Arbeitgeber; erhält fachliches Direktionsrecht während der Überlassung
Leiharbeitnehmer Fest angestellte Arbeitskraft des Verleihers Arbeitnehmer des Verleihers; erbringt Leistung beim Entleiher

Erlaubnispflicht nach § 1 AÜG

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung wird auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Erstmalig wird sie befristet auf ein Jahr ausgestellt. Nach wiederholter Erteilung ohne Beanstandungen kann sie unbefristet gelten. Ein Verleiher, der ohne gültige Erlaubnis überlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit; zusätzlich entstehen die oben beschriebenen gesetzlichen Rechtsfolgen nach § 9 AÜG.

Die Erlaubnispflicht gilt für alle gewerbsmäßigen Überlassungen, unabhängig von der Branche oder der Dauer der einzelnen Überlassung. Rein private, nicht-gewerbliche Gestellungen fallen nicht unter das AÜG.

Equal Pay und Gleichstellungsgrundsatz

Nach § 8 AÜG hat ein überlassener Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf das wesentliche Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer beim Entleiher erhält. Dieser Gleichstellungsgrundsatz schützt Leiharbeitnehmer vor systematischer Untervergütung.

Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz sind nur durch Tarifvertrag möglich — und auch das nur bis zu einer Grenze: Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher endet die tarifliche Abweichungsbefugnis automatisch und Equal Pay greift in jedem Fall.

Höchstüberlassungsdauer

Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG beträgt 18 Monate an denselben Entleiher ohne Unterbrechung. Durch Tarifvertrag der Einsatzbranche oder durch Betriebsvereinbarung auf tariflicher Grundlage kann eine längere Dauer vereinbart werden.

Wird die Höchstdauer ohne tarifliche Öffnungsklausel überschritten, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen dem überlassenen Arbeitnehmer und dem Entleiher. Eine Pause von mehr als drei Monaten zwischen zwei Überlassungsperioden an denselben Entleiher setzt die Frist neu.

Abgrenzung: Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung

Die Arbeitnehmerüberlassung unterscheidet sich grundlegend von der Personalvermittlung:

Bei der Personalvermittlung stellt ein Dienstleister einen Kandidaten direkt bei einem Unternehmen vor und erhält im Erfolgsfall eine Provision. Der Arbeitsvertrag entsteht zwischen Kandidat und Kundenunternehmen; der Dienstleister hat danach keine laufende arbeitsrechtliche Funktion mehr.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Verleiher dauerhaft Arbeitgeber. Das Beschäftigungsverhältnis liegt nicht beim Entleiher. Diese strukturelle Dauerhaftigkeit prägt die gesamte Haftungs-, Lohn- und Sozialversicherungskonstruktion.

Arbeitnehmerüberlassung in der Praxis bei Railo

Railo stellt Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer fest an und überlässt sie auf Basis der erteilten AÜG-Erlaubnis an private Güterverkehrs-EVU in Norddeutschland. Equal Pay gilt ab dem ersten Überlassungstag — Railo wendet keinen Zeitarbeits-Tarif (BAP/iGZ) an. Die fachliche Weisung liegt beim eingesetzten EVU, die disziplinarische Verantwortung verbleibt bei Railo. EVU, die Triebfahrzeugpersonal kurzfristig oder strukturell benötigen, können ein Erstgespräch anfragen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)

Was ist Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG?

Arbeitnehmerüberlassung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bezeichnet das Modell, bei dem ein Verleiher (Personaldienstleister) Arbeitnehmer fest anstellt und sie einem Entleiher (Kundenunternehmen) zur Arbeitsleistung überlässt. Der Arbeitsvertrag besteht mit dem Verleiher, die fachliche Weisung liegt beim Entleiher. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfordert eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 1 AÜG.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung?

Bei der Arbeitnehmerüberlassung bleibt der Arbeitnehmer beim Verleiher angestellt und wird vorübergehend an den Entleiher überlassen. Bei der Personalvermittlung vermittelt ein Dienstleister einen Kandidaten zur Direktanstellung beim Kundenunternehmen — der Arbeitsvertrag entsteht dann direkt zwischen Kandidat und Kundenunternehmen. Die Modelle unterscheiden sich damit grundlegend in Haftung, Vergütungsstruktur und arbeitsrechtlicher Verantwortung.

Was gilt beim Equal Pay in der Arbeitnehmerüberlassung?

Nach § 8 AÜG hat ein überlassener Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf das wesentliche Arbeitsentgelt, das ein vergleichbarer Stammmitarbeiter beim Entleiher erhält (Gleichstellungsgrundsatz / Equal Pay). Abweichungen sind nur durch Tarifvertrag möglich, jedoch begrenzt — nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher greift Equal Pay in jedem Fall.

Wie lange darf ein Arbeitnehmer an denselben Entleiher überlassen werden?

Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt nach § 1 Abs. 1b AÜG 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher. Durch Tarifvertrag der Einsatzbranche oder durch Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines solchen Tarifvertrags kann eine abweichende Dauer vereinbart werden. Nach Ablauf der Höchstdauer ohne Unterbrechung entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Braucht ein Personaldienstleister eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung?

Ja. Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern ist nach § 1 AÜG erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis wird von der Bundesagentur für Arbeit erteilt und ist zunächst auf ein Jahr befristet. Bei wiederholter Erteilung kann sie unbefristet ausgestellt werden. Ohne gültige Erlaubnis ist die Arbeitnehmerüberlassung unzulässig; im Verstoßfall entsteht nach § 9 AÜG ein direktes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Mehr zum Thema bei Railo

Railo überlässt Triebfahrzeugführer:innen in Festanstellung an private Güterverkehrs-EVU — mit Equal Pay ab Tag 1.