Glossar — EVU-Beschaffung
Höchstüberlassungsdauer
Die Höchstüberlassungsdauer begrenzt nach § 1 Abs. 1b AÜG die ununterbrochene Überlassung eines Leiharbeitnehmers an denselben Entleiher auf 18 Monate.
Was bedeutet Höchstüberlassungsdauer?
Die Höchstüberlassungsdauer ist eine gesetzliche Schranke im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die festlegt, wie lange ein und dieselbe Arbeitskraft ununterbrochen an denselben Entleihbetrieb überlassen werden darf. Die Regelung ist in § 1 Abs. 1b AÜG verankert und trat mit der AÜG-Reform 2017 in Kraft.
Der Gesetzgeber verfolgt damit zwei Ziele: Einerseits soll verhindert werden, dass Arbeitnehmerüberlassung als Dauerlösung missbraucht wird, um Festanstellungen zu umgehen. Andererseits soll die Grenze Leiharbeitnehmer strukturell schützen, indem nach einer gewissen Zeit entweder ein echtes Beschäftigungsverhältnis beim Einsatzbetrieb entsteht oder ein Wechsel stattfindet.
Die Regelung ist bewusst als Kombination aus gesetzlichem Standard und tariflicher Öffnungsklausel konstruiert: Der Gesetzgeber gibt 18 Monate vor, lässt aber ausdrücklich zu, dass Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche davon abweichen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1 Abs. 1b AÜG lautet sinngemäß: Ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen. Entleiher dürfen denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
Die Norm enthält eine Doppelverpflichtung: Sowohl der Verleiher als auch der Entleiher tragen Verantwortung für die Einhaltung der Frist.
Fristen und Anrechnung
| Sachverhalt | Rechtsfolge |
|---|---|
| Ununterbrochene Überlassung bis 18 Monate | Zulässig ohne weitere Voraussetzungen |
| Unterbrechung bis zu 3 Monaten zwischen zwei Einsätzen | Vorherige Einsatzzeiten werden angerechnet, Frist läuft weiter |
| Unterbrechung von mehr als 3 Monaten | Frist beginnt neu zu laufen |
| Überschreitung ohne wirksame Abweichungsregelung | Arbeitsverhältnis entsteht kraft Gesetz mit dem Entleiher (§ 10 Abs. 1 AÜG) |
| Wechsel des Verleihers bei gleichem Entleiher | Vorherige Zeiten werden angerechnet (Umgehungsschutz) |
Tarifliche Abweichung
Die wichtigste Ausnahmeregelung ist die tarifliche Öffnungsklausel. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche (nicht der Zeitarbeitsbranche) kann eine andere — in der Regel längere — Überlassungsdauer festlegen. Dieser Tarifvertrag muss von einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband der Einsatzbranche abgeschlossen sein.
Für nicht tarifgebundene Betriebe (Entleiher ohne Bindung an einen einschlägigen Tarifvertrag) besteht die Möglichkeit, durch eine Betriebsvereinbarung auf eine solche tarifvertragliche Regelung zu verweisen und sie damit für den eigenen Betrieb wirksam zu machen. Diese Möglichkeit ist an enge Voraussetzungen geknüpft und setzt voraus, dass ein entsprechender Tarifvertrag in der Branche tatsächlich existiert.
Rechtsfolge bei Überschreitung
Wird die zulässige Höchstüberlassungsdauer überschritten, tritt die schärfste Sanktion des AÜG ein: das Arbeitsverhältnis gilt nach § 10 Abs. 1 AÜG als mit dem Entleiher zustande gekommen. Der betroffene Leiharbeitnehmer wird damit kraft Gesetzes Arbeitnehmer des Entleihers — zu den für diesen Betrieb geltenden Bedingungen.
Der Leiharbeitnehmer hat in diesem Fall ein Widerspruchsrecht: Innerhalb einer Frist kann er der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher widersprechen und beim Verleiher verbleiben.
Für Verleiher und Entleiher ist die Überschreitung zudem ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, der mit Bußgeldern belegt werden kann.
Verhältnis zu Equal Pay
Die Höchstüberlassungsdauer und die Equal-Pay-Pflicht (§ 8 AÜG) sind inhaltlich getrennte Regelungen, greifen in der Praxis aber oft gleichzeitig: Nach neun Monaten Überlassung an denselben Entleiher entsteht grundsätzlich ein Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Wer auf die Equal-Pay-Grenze trifft, nähert sich damit häufig auch der 18-Monats-Grenze. Verleiher und Entleiher sollten beide Fristen gemeinsam überwachen.
Höchstüberlassungsdauer in der Praxis bei Railo
Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG und stellt Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer fest an, um sie an private Güterverkehrs-EVU zu überlassen. Die Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG ist dabei ein aktiv überwachter Parameter: Für jeden Überlassungsvorgang wird die laufende Einsatzdauer je Kombination aus Mitarbeiter und Entleiher-EVU erfasst. EVU, die mit Railo zusammenarbeiten, erhalten auf Anfrage eine Übersicht der laufenden Fristen, um die Einsatzplanung rechtzeitig anzupassen. Weiterführende Informationen zur Zusammenarbeit sind über die EVU-Seite erreichbar.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Höchstüberlassungsdauer
Wie lang ist die Höchstüberlassungsdauer nach AÜG?
Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 aufeinanderfolgende Monate. Sie gilt je Kombination aus Leiharbeitnehmer und Entleiher. Bei Überschreitung ohne tarifliche oder betriebliche Abweichungsregelung gilt das Arbeitsverhältnis kraft Gesetz als mit dem Entleiher zustande gekommen.
Kann die 18-Monats-Grenze verlängert werden?
Ja. Ein einschlägiger Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine abweichende, längere Überlassungsdauer festlegen. Betriebe, die nicht tarifgebunden sind, können eine solche tarifvertragliche Regelung durch Betriebsvereinbarung übernehmen und so die Grenze auf bis zu 24 Monate (oder den im Tarifvertrag bestimmten Wert) anheben.
Was passiert, wenn die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird?
Wird die zulässige Höchstüberlassungsdauer überschritten und liegt keine wirksame Abweichungsregelung vor, entsteht nach § 10 Abs. 1 AÜG kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher. Gleichzeitig erlischt die AÜG-Erlaubnis für diesen Überlassungsvorgang.
Wie wird die 18-Monatsfrist berechnet?
Die Frist ist personenbezogen und entleiherbezogen. Unterbrechungen von bis zu drei Monaten führen nicht zu einem Neubeginn der Frist — die vorangegangenen Überlassungszeiten werden angerechnet. Erst eine Unterbrechung von mehr als drei Monaten lässt die Frist neu beginnen.
Gilt die Höchstüberlassungsdauer auch für die Überlassung von Lokführern?
Ja. Die Höchstüberlassungsdauer gilt für alle Branchen der Arbeitnehmerüberlassung, einschließlich der Überlassung von Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern im Bahnbereich. EVU und Verleiher müssen die Frist je überlassenem Mitarbeiter und Entleihbetrieb aktiv überwachen.
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