Glossar — EVU-Beschaffung

Erlaubnis nach § 1 AÜG

Die AÜG-Erlaubnis ist die behördliche Genehmigung, die ein Unternehmen benötigt, um gewerbsmäßig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu überlassen.

Was bedeutet Erlaubnis nach § 1 AÜG?

Die Erlaubnis nach § 1 AÜG ist die behördliche Genehmigung, ohne die kein Unternehmen gewerbsmäßig Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Dritte überlassen darf. Rechtsgrundlage ist § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Überlassungstätigkeit vorliegen — nachträgliche Heilung ist nicht möglich.

Erteilt wird die Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit, konkret von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit am Unternehmenssitz. Die Behörde prüft vor Erteilung, ob der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt: persönliche Zuverlässigkeit der Geschäftsführung, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sowie die Bereitschaft, die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen.

Bei erstmaliger Erteilung ist die Erlaubnis auf ein Jahr befristet. Wer in diesem Zeitraum nachweislich zuverlässig gehandelt hat, kann eine unbefristete Verlängerung beantragen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Zuverlässigkeitsvoraussetzungen nachträglich entfallen oder gegen Schutzvorschriften des AÜG verstoßen wird.

Rechtsfolgen bei fehlender Erlaubnis

Das AÜG knüpft an das Fehlen der Erlaubnis schwerwiegende Rechtsfolgen. Gemäß § 9 AÜG ist ein Überlassungsvertrag, der ohne gültige Erlaubnis geschlossen wird, unwirksam. Gleichzeitig fingiert § 10 AÜG in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis zwischen der überlassenen Person und dem Entleihunternehmen — unabhängig davon, ob das Entleihunternehmen von der fehlenden Erlaubnis wusste.

Für das erlaubnislos tätige Verleihunternehmen sieht § 16 AÜG Bußgelder von bis zu 30.000 Euro vor. Betriebe, die ohne Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis entliehen haben, können sich durch Einholung einer aktuellen Kopie der Erlaubnis vor Haftungsrisiken schützen.

Erlaubnis nach § 1 AÜG in der Praxis bei Railo

Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG und verfügt über die erteilte Erlaubnis nach § 1 AÜG. Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer sind bei Railo fest angestellt und werden an private Güterverkehrs-EVU überlassen. EVU, die mit Railo zusammenarbeiten oder eine Zusammenarbeit prüfen, können die Erlaubnisbestätigung auf Anfrage einsehen — ein Schritt, der bei jeder AÜG-Zusammenarbeit zur Sorgfaltspflicht gehört.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Erlaubnis nach § 1 AÜG

Wer erteilt die Erlaubnis nach § 1 AÜG?

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung wird von der zuständigen Agentur für Arbeit erteilt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Bei Ersterteilung ist die Erlaubnis auf ein Jahr befristet; bei nachgewiesener zuverlässiger Geschäftsführung kann sie unbefristet verlängert werden.

Was passiert, wenn ein Unternehmen ohne AÜG-Erlaubnis überlässt?

Überlässt ein Unternehmen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne gültige Erlaubnis nach § 1 AÜG, ist der Überlassungsvertrag kraft Gesetzes unwirksam. Es wird ein Arbeitsverhältnis zwischen der überlassenen Person und dem Entleihunternehmen fingiert. Zusätzlich drohen Bußgelder von bis zu 30.000 Euro pro Verstoß.

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