Glossar — EVU-Beschaffung

Verleiher

Der Verleiher ist das Unternehmen, das Arbeitnehmer auf Basis einer AÜG-Erlaubnis an einen Entleiher überlässt.

Was bedeutet Verleiher?

Der Begriff Verleiher ist ein gesetzlicher Terminus aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Er bezeichnet das Unternehmen, das Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anstellt und diese anschließend vorübergehend an einen anderen Betrieb — den sogenannten Entleiher — überlässt. Der Verleiher bleibt während der gesamten Überlassungsdauer Arbeitgeber der betroffenen Personen.

Das AÜG definiert das Dreiecksverhältnis aus Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher als zentrales Konstrukt der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Der Verleiher schließt zwei Verträge: den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer und den Überlassungsvertrag mit dem Entleiherbetrieb.

Erlaubnispflicht

Die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Verleiher benötigen eine Genehmigung der zuständigen Agentur für Arbeit gemäß § 1 AÜG. Ohne diese Erlaubnis ist die Überlassung unzulässig; bestehende Arbeitsverhältnisse gelten dann kraft Gesetzes als direkt beim Entleiher begründet. Die Erlaubnis wird zunächst befristet erteilt und kann nach Bewährung unbefristet verlängert werden.

Weisungsverhältnis und Haftung

Während der Überlassung übt der Entleiher die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem überlassenen Arbeitnehmer aus. Die disziplinarische Weisungsbefugnis — also Abmahnung, Kündigung, Urlaub — verbleibt beim Verleiher. Diese Aufteilung ist charakteristisch für die Arbeitnehmerüberlassung und grenzt sie rechtlich von anderen Beschäftigungsmodellen wie dem Werkvertrag ab.

Der Verleiher haftet gegenüber dem Arbeitnehmer für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Pflichten: Entgeltzahlung, Sozialversicherung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Der Equal-Pay-Grundsatz gemäß § 8 AÜG verpflichtet den Verleiher, überlassenen Arbeitnehmern das wesentliche Arbeitsentgelt zu zahlen, das vergleichbare Stammarbeitnehmer beim Entleiher erhalten — sofern kein abweichender Tarifvertrag Anwendung findet.

Verleiher in der Praxis bei Railo

Railo ist als Personaldienstleister im Bahnbereich Verleiher im Sinne des AÜG. Railo stellt Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer fest an und überlässt sie an private Güterverkehrs-EVU — also an die Entleiher. Die Grundlage dafür ist die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG. Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung; Personalvermittlung im Sinne einer Direktvermittlung in Festanstellungen bei Dritten gehört nicht zum Geschäftsmodell. Weitere Informationen für EVU zum Ablauf der Überlassung finden sich unter Für EVU.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Verleiher

Was ist ein Verleiher im Sinne des AÜG?

Ein Verleiher ist ein Unternehmen, das gewerbsmäßig Arbeitnehmer an Dritte (Entleiher) überlässt. Der Verleiher ist Arbeitgeber der überlassenen Personen und benötigt dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 1 AÜG. Disziplinarische Weisungsbefugnis verbleibt beim Verleiher, die fachliche Weisungsbefugnis geht während der Überlassung auf den Entleiher über.

Welche Pflichten hat ein Verleiher nach dem AÜG?

Der Verleiher ist verpflichtet, eine gültige AÜG-Erlaubnis vorzuhalten, den überlassenen Arbeitnehmern mindestens das vergleichbare Entgelt des Entleiherbetriebs zu zahlen (Equal-Pay-Grundsatz nach § 8 AÜG, sofern kein abweichender Tarifvertrag gilt), die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten pro Arbeitnehmer und Entleiher einzuhalten und den Überlassungsvertrag schriftlich abzuschließen.

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