Glossar — EVU-Beschaffung

Überlassungsvertrag

Der Überlassungsvertrag ist der zivilrechtliche Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher, der die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern nach dem AÜG regelt.

Was bedeutet Überlassungsvertrag?

Der Überlassungsvertrag — vollständig: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag — ist ein zivilrechtlicher Dienstleistungsvertrag zwischen dem Verleiher (dem Personaldienstleister mit AÜG-Erlaubnis) und dem Entleiher (dem Einsatzbetrieb, der den Arbeitnehmer einsetzen möchte). Er bildet die rechtliche Grundlage jedes einzelnen Überlassungsvorgangs nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Ohne wirksamen Überlassungsvertrag liegt keine zulässige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG vor. Das hat Konsequenzen: Fehlt die Schriftform oder sind gesetzlich vorgeschriebene Angaben unvollständig, kann das zuständige Arbeitsgericht ein gesetzliches Arbeitsverhältnis direkt zwischen Arbeitnehmer und Entleiher fingieren — eine Rechtsfolge, die beide Seiten vermeiden wollen.

Gesetzliche Pflichtinhalte nach § 12 AÜG

Das AÜG schreibt für den Überlassungsvertrag Schriftform und bestimmte Mindestinhalte vor. Zu den Kernangaben zählen:

  • die Bezeichnung der auszuübenden Tätigkeit und der erforderlichen beruflichen Qualifikation
  • Ort und voraussichtliche Dauer des Einsatzes
  • die Vergütung des Leiharbeitnehmers beim Verleiher
  • der Hinweis auf die dem Verleiher erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG einschließlich der ausstellenden Behörde
  • bei Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz: der angewandte Tarifvertrag und die Branchenzuschlagsregelung

Seit der AÜG-Reform 2017 muss der Verleiher den Arbeitnehmer bereits vor der Überlassung ausdrücklich als Leiharbeitnehmer kennzeichnen. Eine nachträgliche Offenlegung ist nicht mehr zulässig.

Verhältnis zum Arbeitsvertrag

Der Überlassungsvertrag ist strikt vom Arbeitsvertrag zu trennen, den der Arbeitnehmer ausschließlich mit dem Verleiher schließt. Der Entleiher erhält durch den Überlassungsvertrag das fachliche Weisungsrecht für die Dauer des Einsatzes, wird aber nicht zur Vertragspartei des Arbeitsverhältnisses. Disziplinarische Maßnahmen verbleiben beim Verleiher.

Diese Dreieckskonstellation — Verleiher, Entleiher, Arbeitnehmer — ist das rechtliche Kernelement jeder AÜG-Überlassung. Der Überlassungsvertrag regelt die Schnittstelle zwischen Verleiher und Entleiher; der Arbeitsvertrag regelt die Schnittstelle zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.

Überlassungsvertrag in der Praxis bei Railo

Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG. Für jeden Einsatz eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin bei einem privaten Güterverkehrs-EVU wird ein Überlassungsvertrag zwischen Railo als Verleiher und dem jeweiligen EVU als Entleiher abgeschlossen. Railo hält die AÜG-Erlaubnis nach § 1 AÜG und weist diese im Überlassungsvertrag aus. Equal Pay ab dem ersten Überlassungstag ist dabei kein optionaler Zusatz, sondern fester Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Überlassungsvertrag

Was muss ein Überlassungsvertrag nach AÜG enthalten?

Der Überlassungsvertrag muss nach § 12 AÜG mindestens folgende Angaben enthalten: die Bezeichnung der Tätigkeit und des Einsatzortes, den vorgesehenen Einsatzzeitraum, die Vergütung einschließlich aller Zulagen, die der Leiharbeitnehmer beim Entleiher erhalten würde (Equal-Pay-Referenzwert), sowie den Hinweis auf die erteilte AÜG-Erlaubnis des Verleihers. Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben.

Wie unterscheidet sich der Überlassungsvertrag vom Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers?

Der Überlassungsvertrag ist ein B2B-Vertrag zwischen Verleiher (Personaldienstleister) und Entleiher (Einsatzbetrieb). Der Arbeitsvertrag hingegen wird ausschließlich zwischen dem Arbeitnehmer und dem Verleiher geschlossen. Der Entleiher ist keine Vertragspartei des Arbeitsvertrags, erhält aber das fachliche Weisungsrecht für die Dauer der Überlassung.

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