Glossar — EVU-Beschaffung
Entleiher
Der Entleiher ist das Unternehmen, das überlassene Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG vorübergehend einsetzt und die fachliche Weisung ausübt.
Was bedeutet Entleiher?
Der Entleiher ist im Recht der Arbeitnehmerüberlassung das Unternehmen, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Verleiher aufgrund eines Überlassungsvertrags vorübergehend in seinem Betrieb einsetzt. Der Begriff ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) legaldefiniert und beschreibt eine der drei Kernrollen des AÜG-Dreiecks: Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher.
Das Arbeitsverhältnis besteht ausschließlich zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Der Entleiher ist kein Arbeitgeber der überlassenen Person, übt jedoch die fachliche Weisung aus — also Anweisungen zur konkreten Arbeitsausführung, zum Einsatzort und zur Arbeitszeit. Disziplinarische Entscheidungen (Kündigung, Abmahnung, Urlaubsgewährung) verbleiben beim Verleiher.
Pflichten des Entleihers
Das AÜG auferlegt dem Entleiher mehrere Pflichten:
- Equal-Pay-Grundsatz (§ 8 AÜG): Überlassene Arbeitnehmer dürfen beim wesentlichen Arbeitsentgelt nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Abweichungen sind nur über Tarifvertrag möglich, der das Equal-Pay-Gebot explizit zulässt.
- Equal-Treatment-Grundsatz: Neben dem Entgelt gelten auch wesentliche Arbeitsbedingungen (z. B. Arbeitszeitregelungen, Pausen, Schutzvorschriften) gleichrangig.
- Erlaubnisprüfungspflicht: Vor Beginn der Überlassung muss der Entleiher prüfen, ob der Verleiher eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG besitzt. Fehlt diese Erlaubnis, entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer.
- Verkehrssicherungspflicht: Der Entleiher ist für die Sicherheit am Einsatzort verantwortlich und muss überlassene Arbeitnehmer in die betrieblichen Sicherheitsvorschriften einweisen.
Entleiher im Bahnbereich
Im Bereich des Schienenverkehrs ist der Entleiher typischerweise ein Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), das Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer vom Verleiher überlassen bekommt, um Personalengpässe zu überbrücken oder Spitzenbelastungen abzudecken. Der Entleiher übernimmt dabei auch die betriebliche Einweisung in streckenbezogene und fahrzeugspezifische Anforderungen und stellt die erforderlichen ergänzenden Bescheinigungen nach der Triebfahrzeugführerschein-Verordnung (TfV) aus.
Entleiher in der Praxis bei Railo
Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung übernehmen private Güterverkehrs-EVU die Rolle des Entleihers: Sie erteilen den von Railo fest angestellten Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern die fachliche Weisung für den konkreten Einsatz. Railo bleibt als Verleiher Arbeitgeber und trägt die disziplinarische Verantwortung. Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG — keine Personalvermittlung. Informationen zum Ablauf für EVU und zu den Voraussetzungen finden sich auf den jeweiligen Seiten.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Entleiher
Was ist ein Entleiher im Sinne des AÜG?
Der Entleiher ist das Unternehmen, das auf Grundlage eines Überlassungsvertrags Arbeitnehmer vom Verleiher entgegennimmt und diese vorübergehend in seinem Betrieb einsetzt. Der Entleiher übt die fachliche Weisung aus, während der Verleiher Arbeitgeber bleibt und die disziplinarische Verantwortung trägt.
Welche Pflichten hat ein Entleiher gegenüber überlassenen Arbeitnehmern?
Der Entleiher muss überlassene Arbeitnehmer hinsichtlich des wesentlichen Arbeitsentgelts und der wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht schlechter stellen als vergleichbare Stammbeschäftigte (Equal-Pay- und Equal-Treatment-Grundsatz nach § 8 AÜG). Außerdem trägt der Entleiher die Verkehrssicherungspflicht für den Einsatzort und ist verpflichtet, die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers zu prüfen.
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