Glossar — EVU-Beschaffung
Personalvermittlung
Personalvermittlung bezeichnet die entgeltliche Vermittlung von Arbeitnehmern in ein Arbeitsverhältnis direkt beim Auftraggeber, ohne eigenes Anstellungsverhältnis beim Dienstleister.
Was bedeutet Personalvermittlung?
Personalvermittlung beschreibt die Tätigkeit eines Dienstleisters, der Kandidaten an Unternehmen vermittelt, sodass ein direktes Arbeitsverhältnis zwischen Kandidat und Auftraggeber entsteht. Der Personalvermittler selbst stellt den Kandidaten nicht an — seine Leistung endet mit dem Vertragsschluss zwischen Kandidat und Auftraggeber. Als Gegenleistung erhält der Vermittler in der Regel eine einmalige Provision (Vermittlungsprovision), die sich üblicherweise an einem Bruchteil des Jahresgehalts des vermittelten Kandidaten orientiert.
Personalvermittlung wird im deutschen Arbeitsrecht nicht durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) reguliert. Für gewerbsmäßige Arbeitsvermittlung gelten stattdessen die allgemeinen Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Eine spezielle behördliche Erlaubnis, wie sie für die Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG erforderlich ist, wird für die reine Personalvermittlung nicht benötigt.
Im Bahnbereich — insbesondere bei der Beschaffung von Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführern — wird der Begriff Personalvermittlung häufig unscharf verwendet und teils mit Arbeitnehmerüberlassung oder Headhunting vermischt. Die Abgrenzung ist rechtlich und praktisch jedoch erheblich: Bei der Personalvermittlung trägt das aufnehmende Unternehmen vom ersten Tag an die vollständige Arbeitgeberverantwortung, während bei der Arbeitnehmerüberlassung diese Verantwortung beim Verleiher verbleibt.
Die wichtigsten Abgrenzungsmerkmale im Überblick:
- Arbeitgeber: Bei Personalvermittlung ist der Auftraggeber (EVU) der Arbeitgeber; bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher der formelle Arbeitgeber.
- Vergütungsmodell: Personalvermittlung wird einmalig provisioniert; Arbeitnehmerüberlassung wird laufend über einen Stundensatz oder Tagessatz abgerechnet.
- Haftung und Weisungsrecht: Bei der Überlassung verbleiben disziplinarische Weisungsrechte beim Verleiher; fachliche Weisungen erteilt der Entleiher.
- Erlaubnispflicht: Arbeitnehmerüberlassung erfordert eine behördliche Erlaubnis nach § 1 AÜG; reine Personalvermittlung nicht.
Personalvermittlung in der Praxis bei Railo
Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer schließen ihren Arbeitsvertrag mit Railo und werden an private Güterverkehrs-EVU überlassen. Eine Direktvermittlung in ein Anstellungsverhältnis beim EVU — wie bei der Personalvermittlung üblich — findet nicht statt. Die Abgrenzung ist Railos Modell-Grundlage: Railo stellt fest an, zahlt Equal Pay ab Tag 1 und trägt die Arbeitgeberverantwortung kontinuierlich. Für EVU, die das Überlassungsmodell prüfen möchten, steht ein Erstgespräch über die EVU-Seite offen.
Häufige Fragen
Häufige Fragen zu Personalvermittlung
Was ist der Unterschied zwischen Personalvermittlung und Arbeitnehmerüberlassung?
Bei der Personalvermittlung wird ein Kandidat dauerhaft in ein Arbeitsverhältnis direkt beim Auftraggeber vermittelt. Der Personaldienstleister erhält eine Vermittlungsprovision, hat jedoch kein laufendes Arbeitsverhältnis mit dem Kandidaten. Bei der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) bleibt der Arbeitnehmer beim Verleiher (Personaldienstleister) angestellt und wird an einen Entleiher überlassen. Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung.
Macht Railo auch Personalvermittlung für Triebfahrzeugführer?
Nein. Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer sind bei Railo fest angestellt und werden an private Güterverkehrs-EVU überlassen. Eine Direktvermittlung in ein Arbeitsverhältnis beim EVU findet nicht statt.
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