Glossar — EVU-Beschaffung

Leiharbeitnehmer

Person, die beim Verleiher fest angestellt und von diesem an einen Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen wird.

Was bedeutet Leiharbeitnehmer?

Der Begriff Leiharbeitnehmer bezeichnet im Arbeitsrecht eine Person, die bei einem Verleihunternehmen (Verleiher) angestellt ist und von diesem vorübergehend an ein anderes Unternehmen (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistungen überlassen wird. Die rechtliche Grundlage bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Daneben sind die Bezeichnungen Zeitarbeitnehmer oder AÜG-Beschäftigter gebräuchlich; inhaltlich meinen alle drei Begriffe dasselbe Rechtsverhältnis.

Das entscheidende Merkmal ist die Dreieckskonstellation: Arbeitsvertrag und disziplinarische Weisungsbefugnis liegen beim Verleiher, die fachliche Weisung im laufenden Einsatz hingegen beim Entleiher. Der Leiharbeitnehmer ist also Arbeitnehmer des Verleihers — nicht des Einsatzbetriebs.

Rechte und Pflichten nach AÜG

Das AÜG verankert für Leiharbeitnehmer eine Reihe von Schutzrechten:

  • Informationsrecht (§ 13 AÜG): Der Entleiher muss über offene Dauerarbeitsplätze informieren.
  • Gleichbehandlung bei Gemeinschaftseinrichtungen: Kantine, Kinderbetreuung oder Shuttle-Dienste dürfen Leiharbeitnehmern nicht verwehrt werden, wenn vergleichbare Stammbeschäftigte sie nutzen.
  • Equal-Pay-Grundsatz (§ 8 AÜG): Nach neun Monaten ununterbrochener Überlassung an denselben Entleiher greift der gesetzliche Gleichstellungsanspruch beim Arbeitsentgelt. Abweichende Tarifverträge können diese Frist verschieben oder verkürzen.
  • Höchstüberlassungsdauer (§ 1 Abs. 1b AÜG): Eine Überlassung an denselben Entleiher ist gesetzlich auf 18 Monate begrenzt; abweichende Tarifverträge können längere Zeiträume erlauben.

Der Leiharbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, die Weisungen des Entleihers im Rahmen des Einsatzes zu befolgen und die betrieblichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften des Entleihers einzuhalten.

Abgrenzung zur Personalvermittlung

Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmerüberlassung sind von der Personalvermittlung klar zu unterscheiden. Bei der Personalvermittlung wird eine Person dauerhaft in ein Unternehmen eingegliedert; ein Vertragsverhältnis zwischen Personalvermittler und Kandidat nach der Vermittlung besteht nicht. Beim Leiharbeitnehmer bleibt der Arbeitsvertrag dauerhaft beim Verleiher bestehen, auch während des Einsatzes.

Leiharbeitnehmer in der Praxis bei Railo

Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG. Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer, die bei Railo tätig sind, werden fest angestellt und anschließend an private Güterverkehrs-EVU überlassen. Im Railo-Kontext wird statt des Begriffs „Leiharbeitnehmer” bevorzugt „überlassene:r Triebfahrzeugführer:in” verwendet, da dieser den Sachverhalt präziser beschreibt und die negative Konnotation des Begriffs Leiharbeit vermeidet. Equal Pay gilt bei Railo ab dem ersten Überlassungstag — unabhängig von gesetzlichen Wartefristen.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Leiharbeitnehmer

Was ist ein Leiharbeitnehmer nach AÜG?

Ein Leiharbeitnehmer ist nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine Person, die einen Arbeitsvertrag mit einem Verleihunternehmen abschließt und von diesem an einen Entleiher überlassen wird. Das Beschäftigungsverhältnis besteht mit dem Verleiher; die fachliche Weisung liegt während des Einsatzes beim Entleiher.

Welche Rechte hat ein Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher?

Leiharbeitnehmer haben nach § 13 AÜG Anspruch auf Auskunft über offene Stellen beim Entleiher. Sie dürfen bei der Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten des Entleihers nicht schlechter gestellt werden als dessen Stammbeschäftigte. Der Equal-Pay-Grundsatz sichert nach einer Überlassungsdauer von neun Monaten — oder ab Tag 1 bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung — die Gleichstellung beim Arbeitsentgelt.

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