Glossar — EVU-Beschaffung

Übernahmeklausel

Die Übernahmeklausel ist eine Vertragsvereinbarung im AÜG, die eine Festanstellung des Leiharbeitnehmers beim Entleiher nach der Überlassung regelt.

Was bedeutet Übernahmeklausel?

Die Übernahmeklausel bezeichnet im Kontext des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Verleiher — dem Personaldienstleister — und dem Entleiher — dem beschäftigenden Unternehmen —, die den Übergang eines überlassenen Arbeitnehmers in ein direktes Beschäftigungsverhältnis beim Entleiher regelt oder beschränkt.

Seit der AÜG-Reform 2017 ist die rechtliche Lage in Deutschland eindeutig: Klauseln, die eine Übernahme generell verbieten oder von einer unangemessen hohen Gegenleistung abhängig machen, sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG unwirksam. Das Gesetz schützt damit die Mobilität der überlassenen Arbeitnehmer und die unternehmerische Freiheit des Entleihers.

Rechtliche Grundlage

Der § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG erklärt Vereinbarungen für unwirksam, die den Entleiher daran hindern, einen Leiharbeitnehmer zu übernehmen oder die Übernahme an eine unverhältnismäßige Gegenleistung knüpfen. Die Ausnahme: Besteht das Leiharbeitsverhältnis beim Verleiher noch, darf eine Ablösevereinbarung — vergleichbar einer Ausbildungskostenerstattung — vereinbart werden, sofern sie verhältnismäßig ist und die tatsächlichen Aufwendungen des Verleihers widerspiegelt.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Vermittlungsprovision: Diese entsteht bei der Personalvermittlung, bei der ein Dienstleister einen Kandidaten gegen ein einmaliges Erfolgshonorar an ein Unternehmen vermittelt. Die Übernahmeklausel regelt dagegen den Wechsel von einem laufenden Überlassungsverhältnis in eine Direktanstellung — ein strukturell anderer Vorgang, der ausschließlich dem AÜG-Rahmen unterliegt.

Abgrenzung zur Personalvermittlung

Personalvermittlung ist ein eigenständiges Dienstleistungsmodell, bei dem ein externer Anbieter Kandidaten gegen Provision an Unternehmen zur direkten Anstellung vermittelt. Railo betreibt ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG und arbeitet nicht mit Provisionshonoraren für Direktanstellungen. Der Begriff erscheint hier nur als Branchenbegriff zur fachlichen Abgrenzung.

Im AÜG-Modell beginnt die Übernahmefrage erst dann, wenn ein Entleiher den bisher überlassenen Arbeitnehmer dauerhaft in die eigene Belegschaft integrieren möchte. Dieser Schritt ist rechtlich zulässig — Verleiher-Klauseln, die ihn pauschal unterbinden, sind nichtig.

Übernahmeklausel in der Praxis bei Railo

Railo überlässt Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer als Verleiher an private Güterverkehrs-EVU. Die Frage einer Übernahmeklausel stellt sich, wenn ein EVU einen überlassenen Lokführer nach Beendigung der Überlassungsphase direkt anstellen möchte. Das AÜG-konforme Vorgehen ist dabei klar geregelt: Verbote sind unwirksam, verhältnismäßige Ablösevereinbarungen für die Dauer eines laufenden Arbeitsverhältnisses sind möglich.

EVU, die strukturelle Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung im Bahnbereich klären möchten — einschließlich vertraglicher Rahmenbedingungen —, können ein 15-Min-Erstgespräch mit Railo vereinbaren.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu Übernahmeklausel

Was ist eine Übernahmeklausel im AÜG?

Eine Übernahmeklausel ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher, die regelt, ob und zu welchen Bedingungen ein überlassener Arbeitnehmer nach Ende der Überlassung direkt beim Entleiher angestellt werden kann. Das AÜG verbietet in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Klauseln, die eine solche Übernahme grundsätzlich untersagen oder an unverhältnismäßig hohe Gegenleistungen knüpfen — sofern das Arbeitsverhältnis beim Verleiher bereits beendet ist.

Darf ein EVU einen überlassenen Lokführer direkt einstellen?

Ja. Das AÜG erlaubt die direkte Übernahme eines überlassenen Triebfahrzeugführers durch das Entleiher-EVU nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses. Ein Verleiher darf eine solche Übernahme vertraglich nicht verbieten. Eine vertragliche Abgeltung bei Übernahme darf nur verlangt werden, solange das Arbeitsverhältnis beim Verleiher noch besteht und die Forderung verhältnismäßig ist.

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